IFRS 18 B15
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Vergleichsinformationen
Zusätzliche Vergleichsinformationen
B15
Ein Unternehmen kann z. B. eine dritte Ergebnisrechnung vorlegen (dadurch würden die aktuelle Berichtsperiode, die vorangegangene Periode und eine zusätzliche Vergleichsperiode dargestellt). Das Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, eine dritte Bilanz, eine dritte Kapitalflussrechnung oder eine dritte Eigenkapitalveränderungsrechnung (d. h. einen zusätzlichen primären Abschlussbestandteil zu Vergleichszwecken) darzustellen. Das Unternehmen ist verpflichtet, im Anhang die Vergleichsinformationen zu dieser zusätzlichen Ergebnisrechnung anzugeben.
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ZAAAK-10127