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IFRS 18 B15

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Vergleichsinformationen

Zusätzliche Vergleichsinformationen

B15

Ein Unternehmen kann z. B. eine dritte Ergebnisrechnung vorlegen (dadurch würden die aktuelle Berichtsperiode, die vorangegangene Periode und eine zusätzliche Vergleichsperiode dargestellt). Das Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, eine dritte Bilanz, eine dritte Kapitalflussrechnung oder eine dritte Eigenkapitalveränderungsrechnung (d. h. einen zusätzlichen primären Abschlussbestandteil zu Vergleichszwecken) darzustellen. Das Unternehmen ist verpflichtet, im Anhang die Vergleichsinformationen zu dieser zusätzlichen Ergebnisrechnung anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127