Anhang B: Anwendungsleitlinien
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Angabe der ertragsteuerlichen Auswirkungen für jeden in der Überleitungsrechnung angegebenen Posten
B141
Nach Paragraph 123(d) hat ein Unternehmen die ertragsteuerlichen Auswirkungen für jeden Posten anzugeben, der in der Überleitungsrechnung von einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme, die in Paragraph 118 angeführt ist, oder auf eine Summe oder Zwischensumme, deren Darstellung oder Angabe in einem IFRS-Rechnungslegungsstandard ausdrücklich verlangt wird, angegeben ist. Zur Bestimmung der nach Paragraph 123(d) verlangten ertragsteuerlichen Auswirkungen hat ein Unternehmen die ertragsteuerlichen Auswirkungen des zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls (bzw. der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle) zu berechnen, und zwar
zu den gesetzlichen Steuersätzen, die auf den Geschäftsvorfall (die Geschäftsvorfälle) in der bzw. den betreffenden Steuergesetzgebung(en) anwendbar sind,
auf der Grundlage einer angemessenen anteiligen Zuordnung der tatsächlichen und latenten Steuern des Unternehmens in der bzw. den betreffenden Steuergesetzgebung(en) oder
unter Anwendung einer anderen Methode, mit der unter den gegebenen Umständen eine angemessenere Zuordnung erreicht wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127