IFRS 18 B140
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Überleitungsrechnung auf die am ehesten vergleichbare Gesamt- oder Zwischensumme
B140
In Anwendung von Paragraph 123(c) darf ein Unternehmen eine Überleitungsrechnung von einer vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf eine nicht in der Ergebnisrechnung dargestellte Summe oder Zwischensumme vorlegen. In solchen Fällen
(a)
hat ein Unternehmen eine Überleitungsrechnung von dieser Summe oder Zwischensumme auf die am ehesten vergleichbare Summe oder Zwischensumme, die in der Ergebnisrechnung dargestellt ist, vorzulegen, und
(b)
ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, die nach den Paragraphen 123(d) und 123(e) verlangten Informationen für die unter a) genannte Überleitungsrechnung anzugeben.
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ZAAAK-10127