IFRS 18 B14
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Vergleichsinformationen
Zusätzliche Vergleichsinformationen
B14
Ein Unternehmen kann zusätzlich zu den nach IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen Vergleichsinformationen zusätzliche Vergleichsinformationen bereitstellen, sofern diese Informationen gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt werden. Diese zusätzlichen Vergleichsinformationen können aus einem oder mehreren der in Paragraph 10 angeführten primären Abschlussbestandteile bestehen, brauchen aber keinen vollständigen Abschluss zu umfassen. In diesem Fall hat das Unternehmen im Anhang Angaben zu diesen zusätzlichen primären Abschlussbestandteilen zu machen.
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ZAAAK-10127