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IFRS 18 B137

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen

Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen

Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen

Überleitungsrechnung auf die am ehesten vergleichbare Gesamt- oder Zwischensumme

B137

Für jeden Überleitungsposten hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

(a)

den Betrag bzw. die Beträge, der bzw. die sich auf die einzelnen Einzelposten in der Ergebnisrechnung bezieht bzw. beziehen, und

(b)

eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Posten berechnet wird und dazu beiträgt, dass die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl nützliche Informationen liefert (siehe Paragraphen B138–B140), falls dies für die Bereitstellung der nach den Paragraphen 123(a) und 123(b) verlangten Informationen erforderlich ist.

Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127