Anhang B: Anwendungsleitlinien
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Überleitungsrechnung auf die am ehesten vergleichbare Gesamt- oder Zwischensumme
B136
Nach Paragraph 123(c) hat ein Unternehmen eine Überleitungsrechnung von jeder vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme, die in Paragraph 118 angeführt ist, bzw. zu einer Summe oder Zwischensumme, deren Darstellung oder Angabe von IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich verlangt wird, vorzulegen. Beispielsweise hat ein Unternehmen, das im Anhang eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl für ein angepasstes Betriebsergebnis angibt, eine Überleitungsrechnung von dieser Kennzahl auf das Betriebsergebnis vorzulegen. Bei der Aggregation oder Aufgliederung der angegebenen Überleitungsposten hat ein Unternehmen die Vorschriften der Paragraphen 41–43 anzuwenden.
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ZAAAK-10127