Suchen Barrierefrei
IFRS 18 B136

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen

Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen

Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen

Überleitungsrechnung auf die am ehesten vergleichbare Gesamt- oder Zwischensumme

B136

Nach Paragraph 123(c) hat ein Unternehmen eine Überleitungsrechnung von jeder vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme, die in Paragraph 118 angeführt ist, bzw. zu einer Summe oder Zwischensumme, deren Darstellung oder Angabe von IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich verlangt wird, vorzulegen. Beispielsweise hat ein Unternehmen, das im Anhang eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl für ein angepasstes Betriebsergebnis angibt, eine Überleitungsrechnung von dieser Kennzahl auf das Betriebsergebnis vorzulegen. Bei der Aggregation oder Aufgliederung der angegebenen Überleitungsposten hat ein Unternehmen die Vorschriften der Paragraphen 41–43 anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127