Anhang B: Anwendungsleitlinien
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Klare und verständliche Bezeichnung und Beschreibung
B134
Nach Paragraph 123 hat ein Unternehmen seine vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen klar und verständlich in einer für die Abschlussadressaten nicht irreführenden Weise zu bezeichnen und zu beschreiben. Für eine solche Beschreibung hat ein Unternehmen Angaben zu machen, denen die Abschlussadressaten entnehmen können, welche Ertrags- oder Aufwandsposten in die Zwischensumme einbezogen bzw. nicht einbezogen wurden. Daher hat ein Unternehmen
die Kennzahl so zu bezeichnen und zu beschreiben, dass ein getreues Bild ihrer Merkmale gemäß Paragraph 43 vermittelt wird (siehe Paragraph B135), und
Informationen zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen bereitzustellen, d. h.,
wenn das Unternehmen die Kennzahl auf andere Weise berechnet als durch Anwendung der Rechnungslegungsmethoden, die es für die Posten der Ergebnisrechnung verwendet hat, hat das Unternehmen diesen Umstand anzugeben und die Berechnungen zu beschreiben, die es für die Kennzahl vorgenommen hat, und
wenn zudem die Berechnung der Kennzahl von den nach den IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen oder gestatteten erlaubten Rechnungslegungsmethoden abweicht, so hat das Unternehmen diesen zusätzlichen Umstand anzugeben und erforderlichenfalls die Bedeutung der von ihm verwendeten Begriffe zu erläutern (siehe Paragraph B135(b)).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127