Anhang B: Anwendungsleitlinien
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
Einzige Anhangangabe für Angaben über vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
B133
Wendet ein Unternehmen beispielsweise IFRS 8 an und enthalten die Angaben zu den berichtspflichtigen Segmenten eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl, so kann das Unternehmen die verlangten Angaben über diese Erfolgskennzahl in derselben Anhangangabe machen wie die übrigen Angaben zu den berichtspflichtigen Segmenten, sofern das Unternehmen
entweder in diese Anhangangabe die nach den Paragraphen 121–125 verlangten Angaben für alle seine vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen aufnimmt, und, um die Anforderungen des Paragraphen B132 zu erfüllen, die Angaben in der Anhangangabe in einer Weise bezeichnet, dass die nach den Paragraphen 121–125 verlangten Angaben klar von den nach IFRS 8 verlangten Angaben unterschieden werden, oder
eine gesonderte Anhangangabe bereitstellt, die die Angaben enthält, die für alle seine vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen erforderlich sind, einschließlich der Erfolgskennzahlen, zu denen das Unternehmen in den Angaben zu den berichtspflichtigen Segmenten Angaben macht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127