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IFRS 18 B132

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen

Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen

Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen

Einzige Anhangangabe für Angaben über vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen

B132

Nach Paragraph 122 hat ein Unternehmen alle nach den Paragraphen 121–125 verlangten Angaben über die vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen in eine einzige Anhangangabe aufzunehmen. Macht ein Unternehmen in dieser Anhangangabe weitere Angaben, so hat es die Angaben in der Anhangangabe so zu bezeichnen, dass die nach den Paragraphen 121–125 verlangten Angaben klar von den anderen Angaben unterschieden werden.

Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127