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IFRS 18 B130

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen

Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen

Vermutung der Vermittlung der Sicht des Managements

B130

Paragraph 120 gilt für eine Zwischensumme und nicht für einzelne Ertrags- und Aufwandsposten, aus denen sich die Zwischensumme zusammensetzt. Dementsprechend kann ein Unternehmen nicht auf der Grundlage von Informationen, die belegen, dass ein einzelner (oder mehrere) Ertrags- oder Aufwandsposten der Zwischensumme nicht die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt darstellt, geltend machen, dass eine Zwischensumme eine solche Sicht nicht vermittelt.

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ZAAAK-10127