Anhang B: Anwendungsleitlinien
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Stetigkeit der Darstellung, der Angabe und der Gliederung
B12
Nach Paragraph 30(a) hat ein Unternehmen die Darstellung, die Angabe oder die Gliederung von Posten im Abschluss zu ändern, wenn sich zeigt, dass eine andere Darstellung, Angabe oder Gliederung besser geeignet wäre. Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder eine Überprüfung des Abschlusses könnte beispielsweise nahelegen, dass der Abschluss zu ändern ist. Ein Unternehmen darf die Darstellung, die Angabe oder die Gliederung von Posten in seinem Abschluss nur dann ändern, wenn durch die Änderung Informationen bereitgestellt werden, die für die Abschlussadressaten nützlicher sind, und wenn das Unternehmen die überarbeitete Darstellung, Angabe oder Gliederung voraussichtlich auch weiterhin verwenden wird, sodass die Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Berichtsperioden nicht beeinträchtigt wird. Nimmt ein Unternehmen solche Änderungen vor, gliedert es seine Vergleichsinformationen gemäß den Paragraphen 33–34 um.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127