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IFRS 18 B112

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Anhangangaben

Struktur

B112

Nach Paragraph 114 hat ein Unternehmen die Anhangangaben, soweit durchführbar, systematisch darzustellen. Zu einer systematischen Ordnung oder Gliederung der Anhangangaben gehört,

(a)

dass Tätigkeitsbereiche hervorgehoben werden, die nach Einschätzung des Unternehmens für das Verständnis seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders wichtig sind, indem beispielsweise Informationen zu bestimmten Geschäftstätigkeiten zusammengefasst werden,

(b)

dass Informationen über Posten, die in ähnlicher Weise bewertet werden, beispielsweise über zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögenswerte, zusammengefasst werden, oder

(c)

dass die Einzelposten in der Reihenfolge ausgewiesen werden, in der sie in der Ergebnisrechnung und der Bilanz angeführt sind, wie

(i)

Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards (siehe Paragraph 6B von IAS 8),

(ii)

wesentliche Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraph 27A von IAS 8),

(iii)

ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Abschlussbestandteil bereitgestellt und jeder Einzelposten dargestellt wird, und

(iv)

sonstige Angaben, einschließlich:

(1)

Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht angesetzte vertragliche Verpflichtungen und

(2)

nichtfinanzielle Angaben, z. B. die Ziele und Methoden des Finanzrisikomanagements des Unternehmens (siehe IFRS 7).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127