Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanz
Posten, die in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
B111
Bei den Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapitalposten, deren Merkmale in einem Maße nicht ähnlich sein können, dass ihre Darstellung in der Bilanz mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung erforderlich ist oder ihre Angabe im Anhang mit Blick auf die Bereitstellung wesentlicher Informationen erforderlich ist, kann es sich um folgende handeln:
Sachanlagen, die gemäß IAS 16 in Gruppen aufgegliedert werden,
Forderungen, die in Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen nahestehende Unternehmen und Personen sowie in Vorauszahlungen und sonstige Beträge aufgegliedert werden,
Vorräte, die in Anwendung von IAS 2 in Posten wie etwa Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse aufgegliedert werden,
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die in Anwendung von IAS 7 aufgegliedert werden, um die Höhe der Verbindlichkeiten, die Teil von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen sind, getrennt auszuweisen,
Rückstellungen, die nach ihrer Art aufgegliedert werden, z. B. Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer, für Entsorgungsverpflichtungen oder für andere Posten, und
Eigenkapital und Rücklagen, die in verschiedene Gruppen, wie beispielsweise eingezahltes Kapital, Agio und Rücklagen, aufgegliedert werden.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127