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IFRS 18 B110

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanz

Posten, die in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind

B110

Nach den Paragraphen 20 und 41(d) hat ein Unternehmen Posten aufzugliedern, um im Anhang wesentliche Informationen anzugeben. Ein Unternehmen beurteilt zur Stützung seiner diesbezüglichen Ermessensentscheidung, ob die Posten gemeinsame Merkmale (ähnliche Merkmale) oder nicht gemeinsame Merkmale (nicht ähnliche Merkmale) aufweisen. Bei diesen Merkmalen kann es sich um folgende handeln:

(a)

Art,

(b)

Funktion (Rolle) im Rahmen der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens,

(c)

Laufzeit und Zeitpunkt der Realisierung oder Erfüllung (einschließlich der Frage, ob ein Vermögenswert oder eine Schuld als kurz- oder langfristig eingestuft ist oder ob seine/ihre Realisierung oder Erfüllung zum Geschäftszyklus des Unternehmens gehört),

(d)

Liquidität,

(e)

Bewertungsgrundlage,

(f)

Bewertungsunsicherheit oder Unsicherheit hinsichtlich des Ergebnisses (oder andere mit einem Posten verbundene Risiken),

(g)

Umfang,

(h)

geografischer Standort oder regulatorische Rahmenbedingungen,

(i)

Art z. B. der Güter, Dienstleistungen oder Kunden,

(j)

steuerliche Auswirkungen, z. B. wenn Vermögenswerte oder Schulden eine unterschiedliche steuerliche Basis haben, und

(k)

Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung eines Vermögenswerts oder der Übertragbarkeit einer Schuld.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127