Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanz
Posten, die in der Bilanz darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
B109
Nach den Paragraphen 24 und 41(c) hat ein Unternehmen zusätzliche Einzelposten in der Bilanz darzustellen, wenn dies erforderlich ist, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital des Unternehmens bereitzustellen. Ein Unternehmen nimmt die Feststellung, ob dies erforderlich ist, nach eigenem Ermessen vor (einschließlich der Feststellung, ob es erforderlich ist, die in Paragraph 103 angeführten Einzelposten aufzugliedern). Nach Paragraph 41 muss das Unternehmen zur Stützung seiner Ermessensentscheidungen beurteilen, ob die Posten gemeinsame Merkmale (ähnliche Merkmale) oder nicht gemeinsame Merkmale (nicht ähnliche Merkmale) aufweisen. Bei zusätzlichen Einzelposten für Vermögenswerte und Schulden stützt das Unternehmen seine Ermessensentscheidungen auf eine Beurteilung von Art oder Funktion der Vermögenswerte oder Schulden. Die in den Paragraphen B110(c)–(k) angeführten Merkmale können einem Unternehmen dabei helfen, die Art oder Funktion der Vermögenswerte und Schulden zu ermitteln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127