IFRS 18 B107
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanz
Einstufung von Vermögenswerten und Schulden als kurz- oder langfristig
Erfüllung (Paragraph 101(a), 101(c) und 101(d))
B107
Für die Zwecke der Einstufung einer Schuld als kurz- oder langfristig bezeichnet der Begriff „Erfüllung“ eine Übertragung an die Gegenpartei, die die Tilgung der Schuld zur Folge hat. Eine solche Übertragung könnte bestehen aus:
(a)
Zahlungsmitteln oder anderen wirtschaftlichen Ressourcen wie Gütern oder Dienstleistungen oder
(b)
eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens, es sei denn, Paragraph B108 findet Anwendung.
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ZAAAK-10127