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IFRS 18 B107

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Bilanz

Einstufung von Vermögenswerten und Schulden als kurz- oder langfristig

Erfüllung (Paragraph 101(a), 101(c) und 101(d))

B107

Für die Zwecke der Einstufung einer Schuld als kurz- oder langfristig bezeichnet der Begriff „Erfüllung“ eine Übertragung an die Gegenpartei, die die Tilgung der Schuld zur Folge hat. Eine solche Übertragung könnte bestehen aus:

(a)

Zahlungsmitteln oder anderen wirtschaftlichen Ressourcen wie Gütern oder Dienstleistungen oder

(b)

eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens, es sei denn, Paragraph B108 findet Anwendung.

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ZAAAK-10127