Anhang B: Anwendungsleitlinien
Bilanz
Einstufung von Vermögenswerten und Schulden als kurz- oder langfristig
Kurzfristige Schulden
B100
Das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Schuld aus einer Kreditvereinbarung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben, kann an die Voraussetzung geknüpft sein, dass das Unternehmen in dieser Kreditvereinbarung festgelegte Bedingungen (im Folgenden „Nebenbedingungen“) erfüllt. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 101(d)
haben solche Nebenbedingungen einen Einfluss darauf, ob dieses Recht – wie in den Paragraphen B102–B103 dargestellt – am Abschlussstichtag besteht, wenn das Unternehmen die Nebenbedingung am oder vor dem Abschlussstichtag erfüllen muss. Eine solche Nebenbedingung hat selbst dann einen Einfluss darauf, ob das Recht am Abschlussstichtag besteht, wenn die Einhaltung der Nebenbedingung erst nach dem Abschlussstichtag beurteilt wird (z. B. eine Nebenbedingung, die die Finanzlage des Unternehmens am Abschlussstichtag betrifft, deren Einhaltung aber erst nach dem Abschlussstichtag beurteilt wird).
haben solche Nebenbedingungen keinen Einfluss darauf, ob dieses Recht am Abschlussstichtag besteht, wenn das Unternehmen die Nebenbedingung erst nach dem Abschlussstichtag erfüllen muss (z. B. eine Nebenbedingung, die die Finanzlage des Unternehmens sechs Monate nach dem Abschlussstichtag betrifft).
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127