Anhang B: Anwendungsleitlinien
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Bezeichnung des Abschlusses
B10
Nach Paragraph 25 hat ein Unternehmen einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im selben Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden. Ein Unternehmen erfüllt diese Vorschriften, indem es die Seiten, Aufstellungen, Anhangangaben, Spalten u. ä. mit entsprechenden Überschriften versieht. Die Wahl der besten Form der Bereitstellung solcher Informationen erfordert eine Ermessensausübung. Stellt ein Unternehmen den Abschluss beispielsweise in elektronischer Form bereit, so hat es andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, um die Vorschriften zu erfüllen, z. B. eine geeignete digitale Markierung der im Abschluss enthaltenen Informationen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127