IFRS 18 90
Gesamtergebnisrechnung
Sonstiges Ergebnis
90
Ein Unternehmen hat Umgliederungsbeträge, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen, in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben (siehe Paragraphen B88–B89).
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ZAAAK-10127