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IFRS 18 90

Gesamtergebnisrechnung

Sonstiges Ergebnis

90

Ein Unternehmen hat Umgliederungsbeträge, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen, in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben (siehe Paragraphen B88–B89).

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ZAAAK-10127