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IFRS 18 85

Gewinn- und Verlustrechnung

Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben sind

Darstellung von der Kategorie „Betrieb“ zugeordneten Aufwendungen und diesbezügliche Angaben

85

Die Befreiung nach Paragraph 84 bezieht sich auf die Aufgliederung von Betriebsaufwendungen. Sie befreit ein Unternehmen jedoch nicht von der Anwendung besonderer Angabepflichten, die in Bezug auf diese Aufwendungen in IFRS-Rechnungslegungsstandards festgelegt sind.

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ZAAAK-10127