Gewinn- und Verlustrechnung
Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
Darstellung von der Kategorie „Betrieb“ zugeordneten Aufwendungen und diesbezügliche Angaben
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Nach Paragraph 41 hat ein Unternehmen Posten aufzugliedern, um wesentliche Informationen bereitzustellen. Ein Unternehmen, das Paragraph 83 anwendet, ist jedoch von der Bereitstellung folgender Angaben befreit:
in Bezug auf Funktions-Einzelposten, die in der Kategorie „Betrieb“ der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt sind – von der Bereitstellung aufgegliederter Angaben über die Beträge der nach ihrer Art gegliederten Aufwendungen, die in jedem Einzelposten enthalten sind, abgesehen von den in Paragraph 83 genannten Beträgen, und
in Bezug auf nach ihrer Art gegliederte Aufwendungen, deren Angabe im Anhang in einem IFRS-Rechnungslegungsstandard ausdrücklich vorgeschrieben wird – von der Bereitstellung aufgegliederter Angaben über die Beträge der Aufwendungen, die in jedem Funktions-Einzelposten, der in der Kategorie „Betrieb“ der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt ist, enthalten sind, abgesehen von den in Paragraph 83 genannten Beträgen.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127