Gewinn- und Verlustrechnung
Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben sind
Darstellung von der Kategorie „Betrieb“ zugeordneten Aufwendungen und diesbezügliche Angaben
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Stellt ein Unternehmen in der Kategorie „Betrieb“ der Gewinn- und Verlustrechnung einen oder mehrere Einzelposten dar, die nach ihrer Funktion gegliederte Aufwendungen enthalten, so hat es zudem in einer einzigen Anhangangabe anzugeben:
jeweils den Gesamtbetrag für
planmäßige Abschreibungen für Sachlagen, der die Beträge umfasst, welche nach Paragraph 73(e)(vii) von IAS 16 Sachanlagen, Paragraph 79(d)(iv) von IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und Paragraph 53(a) von IFRS 16 Leasingverhältnisse anzugeben sind,
planmäßige Abschreibungen für immaterielle Vermögenswerte, der den Betrag umfasst, der nach Paragraph 118(e)(vi) von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte anzugeben ist,
Leistungen an Arbeitnehmer, der den von einem Unternehmen in Anwendung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer erfassten Betrag für Leistungen an Arbeitnehmer und den von einem Unternehmen in Anwendung von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung erfassten Betrag für von Arbeitnehmern erbrachte Leistungen umfasst,
Wertminderungsaufwendungen und deren Wertaufholungen, der die gemäß den Paragraphen 126(a) und 126(b) von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten anzugebenden Beträge umfasst, und
Außerplanmäßige Abschreibungen von Vorräten sowie Wertaufholungen dieser außerplanmäßigen Abschreibungen, der die gemäß den Paragraphen 36(e) und 36(f) von IAS 2 anzugebenden Beträge umfasst, und
für jeden der Gesamtbeträge unter (a)(i)–(v):
den Betrag, der sich jeweils auf die einzelnen Einzelposten in der Kategorie „Betrieb“ bezieht (siehe Paragraph B84), und
eine Auflistung etwaiger nicht in die Kategorie „Betrieb“ fallender Einzelposten, die auch Beträge enthalten, die sich auf den Gesamtbetrag beziehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127