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IFRS 18 77

Gewinn- und Verlustrechnung

Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder im Anhang anzugeben sind

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In den Paragraphen B78–B79 sind die Vorgaben festgelegt, nach denen ein Unternehmen nach eigenem Ermessen bestimmt, ob es zusätzliche Einzelposten in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder Posten im Anhang anzugeben hat.

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ZAAAK-10127