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IFRS 18 74

Gewinn- und Verlustrechnung

In der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellende Summen und Zwischensummen

74

Stellt ein in Paragraph 73 beschriebenes Unternehmen eine zusätzliche Zwischensumme dar, die das Betriebsergebnis und alle der Kategorie „Investition“ zugeordneten Erträge und Aufwendungen umfasst, so darf es für diese Zwischensumme keine Bezeichnung wählen, die impliziert, dass in der Zwischensumme keine Finanzierungsbeträge enthalten sind, wie etwa „Ergebnis vor Finanzierung“. In Anwendung von Paragraph 43 hat das Unternehmen die Zwischensumme so zu bezeichnen, dass ein getreues Bild der in der Zwischensumme enthaltenen Beträge vermittelt wird.

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ZAAAK-10127