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IFRS 18 73

Gewinn- und Verlustrechnung

In der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellende Summen und Zwischensummen

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Ein Unternehmen darf Paragraph 69(b) nicht anwenden, wenn es die in Paragraph 65(a)(ii) dargelegte Rechnungslegungsmethode anwendet, die darin besteht, die Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten, die nicht mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden in Verbindung stehen, der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen. Ein solches Unternehmen hat jedoch Paragraph 24 anzuwenden, um zu bestimmen, ob nach dem Betriebsergebnis und vor der Kategorie „Finanzierung“ eine zusätzliche Zwischensumme darzustellen ist. So würde das Unternehmen beispielsweise eine Zwischensumme für das Betriebsergebnis und die Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen darstellen, wenn es dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung seiner Erträge und Aufwendungen für erforderlich hält.

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ZAAAK-10127