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IFRS 18 56

Gewinn- und Verlustrechnung

Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung

Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten

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Was die in Paragraph 53(b) angeführten Vermögenswerte (d. h. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) betrifft, hat ein Unternehmen die in Paragraph 54 genannten Erträge und Aufwendungen der Kategorie „Investition“ zuzuordnen, es sei denn,

(a)

es übt als eine Hauptgeschäftstätigkeit die Investition in finanzielle Vermögenswerte aus, die unter Paragraph 53(c) fallen – in diesem Fall ordnet es die Erträge und Aufwendungen der Kategorie „Betrieb“ zu.

(b)

es erfüllt nicht die Vorgabe unter a), aber es übt als eine Hauptgeschäftstätigkeit die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden aus – in diesem Fall nimmt es folgende Zuordnungen vor:

(i)

Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden in Verbindung stehen, z. B. aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die für damit verbundene aufsichtsrechtliche Anforderungen gehalten werden, werden der Kategorie „Betrieb“ zugeordnet.

(ii)

Erträge und Aufwendungen aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die nicht mit der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden in Verbindung stehen, werden – unter Ausübung eines Wahlrechts hinsichtlich der für die Zuordnung der in Paragraph 54 genannten Erträge und Aufwendungen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethode – der Kategorie „Betrieb“ oder der Kategorie „Investition“ zugeordnet. Die Wahl der Rechnungslegungsmethode hat derjenigen zu entsprechen, die das Unternehmen für Erträge und Aufwendungen aus Verbindlichkeiten in Paragraph 65(a)(ii) getroffen hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127