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IFRS 18 45

Aggregation und Aufgliederung

Saldierung

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Ein Unternehmen hat Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen gesondert auszuweisen. Saldierungen in der Ergebnisrechnung oder in der Bilanz vermindern die Fähigkeit der Abschlussadressaten, Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen zu verstehen und die künftigen Zahlungsströme des Unternehmens zu schätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses wider. Die Bewertung von Vermögenswerten unter Abzug von Wertberichtigungen – beispielsweise Wertberichtigungen für veraltete Vorräte und Wertberichtigungen für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten – ist keine Saldierung.

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ZAAAK-10127