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IFRS 18 44

Aggregation und Aufgliederung

Saldierung

44

Ein Unternehmen darf Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS-Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben oder gestattet wird (siehe Paragraphen B27–B28).

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ZAAAK-10127