Suchen Barrierefrei
IFRS 18 43

Aggregation und Aufgliederung

Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung

43

Ein Unternehmen hat die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Posten (d. h. Summen, Zwischensummen und Einzelposten) bzw. die im Anhang angegebenen Posten so zu bezeichnen und zu beschreiben, dass ein getreues Bild der Merkmale des jeweiligen Postens vermittelt wird (siehe Paragraphen B24–B26). Um ein getreues Bild eines Postens zu vermitteln, hat ein Unternehmen alle Beschreibungen und Erläuterungen bereitzustellen, die ein Abschlussadressat zum Verständnis des Postens benötigt. In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass ein Unternehmen in die Beschreibungen und Erläuterungen eine Definition der vom Unternehmen verwendeten Begriffe sowie Informationen darüber aufnimmt, wie es Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aggregiert oder aufgegliedert hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127