Aggregation und Aufgliederung
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
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In Anwendung der in Paragraph 41 genannten Grundsätze hat ein Unternehmen Posten aufzugliedern, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind. Stellt ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 41(c) wesentliche Informationen nicht in den primären Abschlussbestandteilen dar, hat es sie im Anhang anzugeben. Die Paragraphen B79 und B111 enthalten Beispiele für Erträge, Aufwendungen, Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapitalposten, deren Merkmale in einem Maße nicht ähnlich sein können, dass eine Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Bilanz oder eine Angabe im Anhang erforderlich ist, um wesentliche Informationen bereitzustellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127