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IFRS 18 41

Aggregation und Aufgliederung

Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung

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Für die Zwecke dieses Standards ist ein Posten ein Vermögenswert, eine Schuld, ein Eigenkapitalinstrument oder eine Rücklage, ein Ertrag, eine Aufwendung oder ein Zahlungsstrom oder jede Aggregation oder Aufgliederung solcher Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapitalinstrumente, Erträge, Aufwendungen oder Zahlungsströme. Ein Einzelposten ist ein Posten, der in den primären Abschlussbestandteilen gesondert dargestellt wird. Weitere wesentliche Informationen über Posten werden im Anhang angegeben. Ein Unternehmen hat Folgendes zu tun, es sei denn, es würde sich damit über bestimmte in IFRS-Rechnungslegungsstandards enthaltene Vorschriften zu Aggregation bzw. Aufgliederung hinwegsetzen (siehe Paragraphen B16–B23):

(a)

Es hat Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen oder Zahlungsströme auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale zu gliedern und zu Posten zu aggregieren,

(b)

es hat Posten auf der Grundlage nicht gemeinsamer Merkmale aufzugliedern,

(c)

es hat Posten in der Weise zu aggregieren oder aufzugliedern, dass die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten so beschaffen sind, dass die Funktion der primären Abschlussbestandteile, d. h. die Bereitstellung nützlicher strukturierter Zusammenfassungen, erfüllt wird (siehe Paragraph 16),

(d)

es hat Posten in der Weise zu aggregieren oder aufzugliedern, dass die im Anhang angegebenen Informationen so beschaffen sind, dass die Funktion des Anhangs, d. h. die Bereitstellung wesentlicher Informationen, erfüllt wird (siehe Paragraph 17), und

(e)

es hat sicherzustellen, dass durch Aggregation und Aufgliederung im Abschluss wesentliche Informationen nicht verschleiert werden (siehe Paragraph B3).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127