IFRS 18 39
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung
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Ist ein Unternehmen verpflichtet, gemäß Paragraph 37 eine dritte Bilanz vorzulegen, hat es die in den Paragraphen 33–36 und IAS 8 vorgeschriebenen Angaben zu machen. Allerdings sind die zugehörigen Anhangangaben zur Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode nicht erforderlich.
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ZAAAK-10127