IFRS 18 38
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung
38
In den in Paragraph 37 genannten Fällen hat ein Unternehmen drei Bilanzen vorzulegen – jeweils eine Bilanz
(a)
zum Ende der aktuellen Berichtsperiode,
(b)
zum Ende der vorangegangenen Periode und
(c)
zu Beginn der vorangegangenen Periode.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127