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IFRS 18 38

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung

38

In den in Paragraph 37 genannten Fällen hat ein Unternehmen drei Bilanzen vorzulegen – jeweils eine Bilanz

(a)

zum Ende der aktuellen Berichtsperiode,

(b)

zum Ende der vorangegangenen Periode und

(c)

zu Beginn der vorangegangenen Periode.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127