IFRS 18 37
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung
37
Ein Unternehmen hat zusätzlich zu den Vergleichsinformationen gemäß den Paragraphen 31–32 eine dritte Bilanz zum Beginn der vorangegangenen Periode vorzulegen, wenn
(a)
es eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet, eine rückwirkende Anpassung von Abschlussposten vornimmt oder Abschlussposten umgliedert und
(b)
die rückwirkende Anwendung, rückwirkende Anpassung oder Umgliederung eine wesentliche Auswirkung auf die Informationen in der Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127