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IFRS 18 35

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung

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Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den einzelnen Perioden hilft den Abschlussadressaten bei wirtschaftlichen Entscheidungen; insbesondere können für Prognosezwecke Trends in den Informationen beurteilt werden. Unter bestimmten Umständen ist es undurchführbar, die Vergleichsbeträge für eine bestimmte vorangegangene Berichtsperiode umzugliedern und so die Stetigkeit hinsichtlich der aktuellen Periode zu erreichen. Beispielsweise ist es möglich, dass ein Unternehmen Daten in der vorangegangenen Periode/den vorangegangenen Perioden auf eine Art erhoben hat, die eine Umgliederung nicht zulässt, und eine Wiederherstellung der Informationen undurchführbar ist.

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ZAAAK-10127