IFRS 18 33
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Berichtigung oder Umgliederung
33
Ändert ein Unternehmen die Darstellung, die Angabe oder die Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn dies undurchführbar ist, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern. Gliedert ein Unternehmen die Vergleichsbeträge um, muss es folgende Angaben machen (einschließlich zum Beginn der vorangegangenen Periode):
(a)
Art der Umgliederung,
(b)
Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe und
(c)
Grund für die Umgliederung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127