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IFRS 18 31

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Vergleichsinformationen

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Sofern die IFRS-Rechnungslegungsstandards nicht etwas anderes gestatten oder vorschreiben, hat ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuellen Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen (d. h. Informationen zur vorangegangenen Berichtsperiode) bereitzustellen. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Periode erforderlich sind (siehe Paragraph B13).

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ZAAAK-10127