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IFRS 18 30

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Stetigkeit der Darstellung, der Angabe und der Gliederung

30

Ein Unternehmen hat die Darstellung, die Angabe und die Gliederung von Posten im Abschluss von einer Berichtsperiode zur nächsten beizubehalten, es sei denn,

(a)

aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfelds des Unternehmens oder einer Überprüfung der Darstellung seines Abschlusses zeigt sich, dass eine Änderung der Darstellung, der Angabe oder der Gliederung unter Berücksichtigung der in IAS 8 Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses enthaltenen Kriterien zur Auswahl bzw. zur Anwendung der Rechnungslegungsmethoden zu einer besser geeigneten Darstellungsform führt (siehe Paragraph B12), oder

(b)

ein IFRS-Rechnungslegungsstandard verlangt eine Änderung der Darstellung, der Angabe oder der Gliederung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127