Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Bezeichnung des Abschlusses
27
Ein Unternehmen hat jeden primären Abschlussbestandteil und den Anhang eindeutig zu bezeichnen. Zusätzlich ist Folgendes deutlich sichtbar anzugeben und zu wiederholen, falls es für das Verständnis der bereitgestellten Informationen notwendig ist:
der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben gegenüber dem vorangegangenen Abschlussstichtag,
ob es sich um den Abschluss eines einzelnen Unternehmens oder eines Konzerns handelt,
der Abschlussstichtag oder die Periode, auf die sich der Abschluss bezieht,
die Darstellungswährung gemäß der Definition in IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen und
wie weit die Beträge im Abschluss gerundet wurden (siehe Paragraph B11).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127