IFRS 18 26
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Bezeichnung des Abschlusses
26
IFRS-Rechnungslegungsstandards werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht unbedingt auf andere Informationen, die in einem Geschäftsbericht, in gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen oder in einem anderen Dokument bereitgestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Abschlussadressaten in der Lage sind, die auf der Grundlage der IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen von anderen Informationen zu unterscheiden, die für Adressaten nützlich sein können, aber nicht Gegenstand der Standards sind.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127