IFRS 18 25
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Bezeichnung des Abschlusses
25
Ein Unternehmen hat einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im selben Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden (siehe Paragraph B10).
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127