Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs
Informationen, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden
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Ein Unternehmen hat zusätzliche Einzelposten und Zwischensummen darzustellen, wenn eine solche Darstellung mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in dem jeweiligen primären Abschlussbestandteil erforderlich ist. Stellt ein Unternehmen zusätzliche Einzelposten oder Zwischensummen dar, müssen diese Einzelposten bzw. Zwischensummen folgende Bedingungen erfüllen (siehe Paragraph B9):
Sie müssen gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards angesetzte und bewertete Beträge enthalten,
sie müssen mit der durch die in Paragraph 22 angeführten Vorschriften bestimmten Struktur des jeweiligen Abschlussbestandteils vereinbar sein,
sie müssen gemäß Paragraph 30 von Periode zu Periode stetig ausgewiesen werden, und
sie dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards darzustellenden Summen und Zwischensummen.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127