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IFRS 18 23

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs

Informationen, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden

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Einige IFRS-Rechnungslegungsstandards schreiben vor, dass bestimmte Einzelposten in den primären Abschlussbestandteilen gesondert darzustellen sind (z. B. die Paragraphen 75 und 103 dieses Standards). Ein Unternehmen braucht einen Einzelposten in einem primären Abschlussbestandteil nicht gesondert darzustellen, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in dem Abschlussbestandteil nicht erforderlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn IFRS-Rechnungslegungsstandards eine Liste bestimmter zwingender Einzelposten enthalten oder die Einzelposten als Mindestanforderungen vorgeben (siehe Paragraph B8).

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ZAAAK-10127