Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs
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Ein Unternehmen hat anhand der in den Paragraphen 16–17 beschriebenen Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs zu bestimmen, ob Informationen in die primären Abschlussbestandteile oder in den Anhang aufzunehmen sind. Da die primären Abschlussbestandteile und der Anhang unterschiedliche Funktionen haben, unterscheidet sich auch der Umfang der Informationen, die im Anhang bzw. in den primären Abschlussbestandteilen enthalten sein müssen. Angesichts dieser unterschiedlichen Funktionen gilt Folgendes:
um die in Paragraph 16 genannten strukturierten Zusammenfassungen bereitzustellen, sind die in den primären Abschlussbestandteilen bereitgestellten Informationen stärker aggregiert als die im Anhang bereitgestellten Informationen, und
um die in Paragraph 17 genannten Informationen bereitzustellen, werden im Anhang detailliertere Informationen über die Vermögenswerte, die Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, die Aufwendungen und die Zahlungsströme des Unternehmens, einschließlich der Aufgliederung der in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Informationen, bereitgestellt.
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ZAAAK-10127