Suchen Barrierefrei
IFRS 18 130

Anhangangaben

Weitere Angaben

130

Ein Unternehmen hat entweder in der Bilanz oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang darzustellen bzw. anzugeben:

(a)

für jede Klasse von Anteilen

(i)

die Anzahl der genehmigten Anteile,

(ii)

die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile,

(iii)

den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile keinen Nennwert haben,

(iv)

eine Überleitungsrechnung von der Anzahl der zu Beginn der Berichtsperiode im Umlauf befindlichen Anteile auf die Anzahl der am Abschlussstichtag im Umlauf befindlichen Anteile,

(v)

die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlich Beschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und der Rückzahlung des Kapitals,

(vi)

Anteile an dem Unternehmen, die von dem Unternehmen selbst, seinen Tochterunternehmen oder assoziierten Unternehmen gehalten werden, und

(vii)

Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen und Verkaufsverträgen zurückgehalten werden, unter Angabe der Modalitäten und Beträge, und

(b)

eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127