Anhangangaben
Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen
Angaben zu den vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen
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Ein Unternehmen hat jede vom Management festgelegte Erfolgskennzahl klar und verständlich in einer für die Abschlussadressaten nicht irreführenden Weise zu bezeichnen und zu beschreiben (siehe Paragraphen B134–B135). Für jede vom Management festgelegte Erfolgskennzahl hat das Unternehmen anzugeben:
eine Beschreibung des Aspekts der Ertragslage, der durch die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl aus der Sicht des Managements vermittelt wird. Diese Beschreibung hat Erläuterungen dazu zu enthalten, warum aus Sicht des Managements die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl nützliche Informationen über die Ertragslage des Unternehmens liefert.
wie die vom Management festgelegte Erfolgskennzahl berechnet wird.
eine Überleitungsrechnung von der vom Management festgelegten Erfolgskennzahl auf die am ehesten vergleichbare Zwischensumme, die in Paragraph 118 angeführt ist, bzw. auf die am ehesten vergleichbare Summe oder Zwischensumme, deren Darstellung oder Angabe von IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich verlangt wird (siehe Paragraphen B136–B140).
die (in Anwendung von Paragraph B141 bestimmten) ertragsteuerlichen Auswirkungen und die Auswirkung auf die nicht beherrschenden Anteile für jeden Posten, der in der unter c) verlangten Überleitungsrechnung angegeben wird.
eine Beschreibung, wie das Unternehmen Paragraph B141 anwendet, um die ertragsteuerlichen Auswirkungen, deren Angabe unter d) verlangt wird, zu bestimmen.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127