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IFRS 18 120

Anhangangaben

Vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen

Bestimmung der vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen

120

Ein Unternehmen kann die in Paragraph 119 beschriebene Annahme widerlegen und geltend machen, dass eine Zwischensumme nicht die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt vermittelt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es über angemessene und belastbare Informationen verfügt, die die Grundlage für die Geltendmachung belegen (siehe Paragraphen B124–B131).

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ZAAAK-10127