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IFRS 18 12

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Vollständiger Abschluss

12

Ein Unternehmen hat seine Ergebnisrechnung wie folgt darzustellen:

(a)

in Form einer einzigen fortlaufenden Darstellung, in der Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis in getrennten Teilen dargestellt werden – wird diese Option gewählt, so hat ein Unternehmen den Teil „Gewinn oder Verlust“ an erster Stelle darzustellen, unmittelbar gefolgt von dem Teil „sonstiges Ergebnis“, oder

(b)

in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer gesonderten Gesamtergebnisrechnung, die mit dem Gewinn oder Verlust beginnt – wird diese Option gewählt, muss die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesamtergebnisrechnung unmittelbar vorausgehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127