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IFRS 18 114

Anhangangaben

Struktur

114

Ein Unternehmen hat die Anhangangaben, soweit durchführbar, systematisch darzustellen (siehe Paragraph B112). Bei der Festlegung der Darstellungssystematik hat das Unternehmen zu berücksichtigen, wie sich diese auf die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit seiner Abschlüsse auswirkt. Ein Unternehmen hat jeden Posten in den primären Abschlussbestandteilen mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang zu versehen. Wenn die im Anhang angegebenen Beträge in einem oder mehreren Einzelposten in den primären Abschlussbestandteilen enthalten sind, hat ein Unternehmen im Anhang den/die Einzelposten anzugeben, in dem/denen die Beträge enthalten sind.

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ZAAAK-10127