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IFRS 18 113

Anhangangaben

Struktur

113

Das Unternehmen hat im Anhang anzugeben:

(a)

Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses (siehe Paragraphen 6A–6N von IAS 8) und die angewandten spezifischen Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraphen 27A–27I von IAS 8),

(b)

die nach IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen Informationen, die nicht in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt sind, und

(c)

sonstige Informationen, die nicht in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden, für das Verständnis eines oder mehrerer der primären Abschlussbestandteile jedoch erforderlich sind (siehe Paragraph 20).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127